ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für den Bereich „Verkaufsangebote / Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Ersatzteile“
der Fa. Landmaschinentechnik Pichler GmbH, Seiserstr. 14, A-2860 Kirchschlag und Filiale in 7372 Drassmarkt, Aussiedlergasse 4
I. Allgemeines:
- Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Kauf von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Ersatzteilen, in Folge allgemein „Kaufgegenstand“ genannt, sofern bei besonderen Bestimmungen nicht auf den Begriff „Fahrzeug“ abgestellt wird. Die folgenden Begriffe „gegenständlicher Vertrag“ oder „dieser Vertrag“ beziehen sich auf einen abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Kaufvertrag.
- Sämtliche Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem gegenständlichen Vertrag im beidseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag auf eine dritte Person bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.
- Ist der Käufer Unternehmer, so gelten, soweit nicht schriftlich ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausnahmslos diese AGB des Verkäufers.
II. Kaufpreis:
- Der gesamte Kaufpreis (inkl. Nebenkosten) - bzw. nach erfolgter Anzahlung der Restpreis entsprechend - ist spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstands, ansonsten zuvor 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Unbare Zahlungen des Käufers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto des Verkäufers als geleistet.
- Anzahlungen bzw. unbare Zahlungen können nur nach entsprechender Vereinbarung mit dem Verkäufer vom Käufer geleistet werden.
III. Erfüllung:
- Der Käufer hat den Vertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen in voller Höhe beim Verkäufer eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart.
- Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er den Kaufgegenstand ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat. Jedenfalls aber, wenn der Käufer den Kaufgegenstand übernommen hat. Erfüllungsort ist der vereinbarte Übergabeort. Mit der Übergabe gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
- Die Abholfrist für den Käufer beträgt 5 Werktage. Wird ein Fahrzeug als Kaufgegenstand verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, diese ist unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Der Verkäufer haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden aus der Verwahrung des Kaufgegenstands nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
- Ist der Käufer ein Unternehmer, so wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Firmensitz des Verkäufers vereinbart; dies gilt auch dann, wenn die Übergabe des Kaufgegenstands vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt; für diesen Fall genehmigt der Käufer die Versendung des Kaufgegenstands per Bahn, Post, Straßengüterverkehr oder in jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart. In diesem Fall geht die Gefahr für den Kaufgegenstand ab Übergabe an den Transporteur an den Käufer über. Die Versandkosten werden vom Käufer getragen.
IV. Eigentumsvorbehalt:
- Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, sein Vorbehaltseigentum an den Dritten (Geldgeber) abzutreten.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art auch immer über die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand zu treffen.
- Soweit von irgendjemand anderem auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer umgehend zu verständigen.
V. Rücktritt:
- Wird seitens des Verkäufers der vertraglich vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen (bei Neufahrzeugen um mehr als 8 Wochen) überschritten, kann der Käufer in weiterer Folge unter Setzung einer Nachfrist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen nach deren fruchtlosen Verstreichen (Verzug durch den Verkäufer) vom Vertrag zurücktreten. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Käufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang.
- Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer und hieraus begründetem Rücktritt des Käufers hat der Verkäufer eine etwaige Anzahlung innerhalb von 8 Tagen an den Käufer rückzuerstatten.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt, somit vom Kaufvertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (unberechtigter Rücktritt des Käufers) fordert. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Verkäufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang.
- Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers ist der Verkäufer berechtigt, 10% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz (Stornogebühr) zu verlangen oder konkret bezifferten Schadenersatz geltend zu machen. Dies gilt auch umgekehrt im Falle einer rechtlich unbegründeten Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer.
VI. Gewährleistung:
- Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen. Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten erfolgt, sofern keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zum Tragen kommen, am Firmensitz des Verkäufers.
- Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kaufgegenstands durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust bis zur Wandlung zu leisten.
- Ist der Käufer ein Unternehmer, gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 377 UGB (kaufmännische Mängelrüge).
VII. Datenverarbeitung / Datenschutz / Adressenänderung
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Wohn? bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
- Der Käufer stimmt bis auf Widerruf ausdrücklich zu, dass seine in diesem Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten auch über dieses Auftragsverhältnis hinausgehend vom Verkäufer zur postalischen, telefonischen und elektronischen (per e-mail, SMS, etc.) Zusendung / Kontaktaufnahme von Angeboten und Dienstleistungen zum Zwecke der individuellen Betreuung, wie insbesondere zur Markt- und Meinungsforschung, Kundenzufriedenheit und zur Durchführung von Marketingaktionen hinsichtlich Produkten und Dienstleistungen des Verkäufers verarbeitet und gespeichert werden dürfen.
- Der Käufer kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen ändern oder schriftlich (auch per e-mail) widerrufen.
VIII. Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AstG)
- Für Österreich und den EU-Raum: ec.europa.eu/odr
- Auskünfte auch unter www.ombudsmann.at
IX. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.